
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die
Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Verlages an.
1. "Anzeigenauftrag'' im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden
in einer Druckschrift.
2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß
abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen
und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der unter Ziffer 2 genannten
Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat.
so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem
Verlag zurückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle
von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes
Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des
ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens zwei Seiten an Text und nicht an
andere Anzeigen angrenzen.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,
werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen, und Beilagenaufträge - auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an
den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben
werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und
deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Lesen den
Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich, Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnische einwandfreie Wiedergabe der Anzeige.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
Reklamationen müssen innerha2 vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
Für die Fehler aus telefonischen Übermittlungen und für fernmündlich veranlaßte
Änderungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der
Auftraggeber der ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so
gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11. Sind keine Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der
Preisberechnung zugrunde gelegt.
12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort,
spätestens aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach
der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem jeweils
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei
Konkursen und Zwangsversteigerungen entfällt jeglicher Nachlaß.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf
ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Aus-
gleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem
Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn Art und
Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden mindestens zwei Kopfbelege oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt
an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
15. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für
Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
16. Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn Im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder
wenn eine Auflage nicht zugesichert ist - die durchschnittliche verkaufte Auflage des
vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird, und zwar bei einer Auflage bis zu 10.000
Exemplaren um 15 v.H..
Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen,
wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis
gegeben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe
der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus
keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem
normalen Postwege weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne d zu verpflichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die
eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken
zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz
zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Auch für das Mahnverfahren sowie
für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im
Zeitpunkt der Klage-Erhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages
vereinbart. |
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